Die Zuschüsse des Bundes für energetische Sanierungsmaßnahmen, die über die KfW und das BAfA abgewickelt werden, machen eine energetische Sanierung am Gebäude und der Heizung für Sie finanziell attraktiv – um damit Ihren Energieverbrauch, Ihren CO₂-Fußabdruck und letztlich auch Ihre Heizkosten zu verringern. Diese finanzielle Unterstützung wird ab 2024 sogar erhöht. Alternativ können energetische Sanierungen auch steuerlich abgeschrieben werden.
Fazit: Wer sparsam mit Energie umgeht, soll damit mehr Geld sparen können. Wer viel verbraucht, wird stärker belastet – unterm Strich soll diese "Energiewende" im Wärmebereich aber sozial gerecht bleiben. Hierzu hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete geschnürt.
Mieter:innen können, im Gegensatz zu Eigentümer:innen, weder durch eine Dämmung der Gebäudehülle den Energiebedarf senken noch sich für ein neues, effizienteres Heizungssystem entscheiden. Das kann nur ihre Vermieterin oder ihr Vermieter.
Die CO₂-Kosten müssen deshalb seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen abhängig von der Gebäudeeffizienz aufgeteilt werden. Je mehr Energie ein Gebäude pro Fläche verbraucht, umso höher soll der Anteil der Vermietungsseite an den CO₂-Kosten sein. Deren Kostenanteil kann künftig zwischen 0 Prozent (bei top sanierten Gebäuden) und 95 Prozent (bei unsanierten Gebäuden) liegen.
Wann bekommen Mieter:innen den CO₂-Preis vom Vermieter erstattet?
Wohnen Mieter:innen in einem Haus mit einer Zentralheizung, ist die vermietende Person verpflichtet ihren Anteil am CO₂-Preis in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Der von Vermieter:innen zu übernehmende Anteil reduziert also die Heizkosten ohne dass Mieter:innen aktiv werden müssen.
Haben Mieter:innen dagegen einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger (z.B. bei einer Gasetagenheizung), müssen sie selbst aktiv werden und den CO₂-Preis von der vermietenden Person einfordern. Sie müssen Ihren Anteil dafür selbst ermitteln.
Öl und Gas werden durch CO₂-Preis teurer
Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung beschlossen, wie viel jede:r für die Emission vonCO₂ in Zukunft zahlen muss. So kostete im Jahr 2021 eine Tonne des klimaschädlichen Gases 25 Euro. In den folgenden Jahren steigen die Abgaben dann schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 55 Euro pro Tonne erreichen. Fürs Jahr 2024 ist der CO₂-Preis auf 45 Euro je Tonne gestiegen. In den genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent noch nicht enthalten.
Ab 2027 wird der nationale CO₂-Preis, der einen feststehenden CO₂-Preis für ein Kalenderjahr beinhaltet, durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr abgelöst. Ab 2027 haben wir es also nicht mehr mit einem feststehenden CO₂-Preis zu tun, sondern mit einem CO₂-Preis, der sich am Markt bildet. Er ist daher schwer zu prognostizieren. Expert:innen erwarten einen deutlichen Anstieg des CO₂-Preises ab 2027.
Die CO₂-Kosten muss zuerst der "In-Verkehr-Bringer" der Energie bezahlen; das sind Gasversorger, Heizöl- oder Kraftstoffhändler. Sie entscheiden, wie viel sie von ihren Kosten an ihre Kund:innen weitergeben. Wie hoch die Mehrkosten für Sie als Kundin oder Kunde am Ende ausfallen, hängt auch davon ab, wie viel Treibhausgase durch den jeweiligen Energieträger ausgestoßen werden.
Ein Beispiel:
Da eine Gasheizung pro Kilowattstunde (kWh) rund 201 Gramm Kohlendioxid ausstößt, liegen die Emissionen bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr (typisch für ein älteres Einfamilienhaus) bei rund 4 Tonnen CO₂. Im Jahr 2021 fielen dafür Mehrkosten von rund 120 Euro an (25 Euro + 19% MwSt./t für 4,02 t), 2025 sind es dann voraussichtlich rund 263 Euro (55 Euro + 19% MwSt./t für 4,02 t).
Heizen Sie mit Öl, müssen Sie mehr bezahlen – denn Öl stößt mit rund 266 GrammCO₂ pro kWh deutlich mehr klimarelevantes Gas aus. Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh (2.000 Liter) sind das 5,3 Tonnen CO₂. Folglich mussten Sie im Jahr 2021 rund 158 Euro mehr bezahlen. 2025 wären es voraussichtlich ca 349 Euro.
Wenn Sie nun selbst genau berechnen möchten, wie stark die Heizkosten steigen, müssen Sie nur
1. den Energieverbrauch Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung in kWh pro Jahr kennen:
- Als Bewohner:in eines Mehrfamilienhauses entnehmen Sie diesen Ihrer Heizkostenabrechnung, es sei denn Sie haben eine Gasetagenheizung. Dann entnehmen Sie den Verbrauch Ihrer Gasabrechnung.
- Als Hauseigentümer:in mit Gasheizung entnehmen Sie den Verbrauch Ihrer Gasabrechnung.
- Als Hauseigentümer:in mit Ölheizungbrauchen Sie dafür zumindest einen Tankstandsanzeiger, weil die getankte Menge nicht dem Jahresverbrauch entspricht. Diesen Anzeiger sollten Sie mindestens einmal im Jahr möglichst zum gleichen Zeitpunkt ablesen – zum Beispiel am 31. Dezember.
Ein Beispiel:
Am 1. Januar beträgt der abgelesene Restbestand im Tank 500 Liter. Im Sommer werden 2.500 Liter dazu getankt. Am folgenden 31. Dezember beträgt der Restbestand 1.000 Liter.
Der Jahresverbrauch beträgt dann 500 l + 2.500 l – 1.000 l = 2.000 l. Diese Menge müssen Sie in kWh umrechnen, indem Sie mit dem Faktor 10 (1 Liter Heizöl = 10 kWh) multiplizieren. Es ergeben sich also 20.000 kWh. Daraus ergeben sich wiederum 5,32 Tonnen CO₂-Ausstoß, indem Sie mit dem CO₂-Emissionsfaktor (siehe unter 2.) multiplizieren.
2. den Energieverbrauch mit dem sogenannten Emissionsfaktor Ihres Energieträgers Gas (201 Gramm CO₂/kWh) bzw. Öl (266 Gramm CO₂/kWh) multiplizieren und
3. die damit errechnete CO₂-Bilanz Ihres Energieverbrauchs mit dem zukünftigen CO₂-Preis multiplizieren.Seit 2023 müssen diese Kosten auf Vermieter:in und Mieter:in aufgeteilt werden.
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Entlastung über den Strompreis
Um die Mehrbelastung bei den fossilen Energien auszugleichen, wurde eine Entlastung beim Strompreis umgesetzt. Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Dadurch ist der staatlich vorgegebene Anteil an Steuern, Abgaben und Umlagen deutlich gesunken. Die Entlastung geschah aber auch vor allem aufgrund der insgesamt zunehmenden Kostenbelastung bei Strom im Rahmen der Energiepreiskrise. Obwohl die EEG-Umlage abgeschafft wurde, ist der Strompreis weiterhin leicht teurer als vor der Krise.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Kostenbelastung der Verbraucher:innen im Rahmen der Energiepreiskrise einzudämmen. Mehr dazu finden Sie in unseren FAQ zum Thema.
Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen
Die Sanierung von Wohngebäuden wird mit Zuschüssen über Förderprogramme, die ab 2024 erhöht werden, und die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung gefördert. Die optimalen Förderprodukte zu finden ist nicht ganz einfach. Aktuelle Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie auf unserer Internetseite. Oder Sie vereinbaren einen Beratungstermin für eine Energieberatung.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) lässt den Einsatz mancher Heizungen nicht mehr zu
Als Hauseigentümer:in müssen Sie sich darauf einstellen, dass in einigen Jahren nur noch bestimmte Heizungen eingebaut werden dürfen – dies sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Ab wann diese Regelungen greifen, ist je nach Standort unterschiedlich und hängt auch von den Plänen der Kommune ab. Klar ist aber, dass diese Einschränkungen spätestens Mitte 2028 überall gültig sein werden.
Ölkessel oder Gasheizungen, die momentan noch führenden Systeme im Wohngebäudebereich, werden in Zukunft durchs GEG strengen Auflagen unterliegen. Andere Heizungen, die das GEG als klimafreundlich einstuft, werden ohne nennenswerte Auflagen als neues Heizsystem möglich sein. Das gilt für einen Fernwärmeanschluss oder die Wärmepumpe zum Beispiel. Details dazu beschreibt das GEG.
Das GEG sieht seit 2020 auch eine veränderte Regelung zum Energieausweis vor. So muss zusätzlich ein Wert der CO₂-Emissionen für die Beheizung des Gebäudes ermittelt und im Ausweis genannt werden. Energieausweise sind nach wie vor 10 Jahre lang gültig. Es ist also möglich, dass beispielsweise ein Energieausweis aus dem Jahr 2014 noch gültig ist. Ein solcher wurde möglicherweise nach den Regeln der EnEV aus 2009 erstellt. Ausweise, die bis Mitte 2020 ausgestellt wurden, müssen keine Angaben zu den CO₂-Emissionen enthalten. Die Einstufung der Energieeffizienz des Gebäudes findet sich auf dem farbigen Bandtacho und ist in Ausweisen, die vor Mai 2014 erstellt wurden, eine andere. Haben Sie einen älteren Ausweis, ist es immer hilfreich, sich den tatsächlich genannten Endenergiebedarf in kWh/m²·a anzuschauen und mit zukunftsfähigen Standards zu vergleichen.